Handel mit Zertifikaten für Kohlendioxid-Emissionen
Die Betreiber von großen Energieanlagen (mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt) und energieintensiven Industrieanlagen sind die aktiven Teilnehmer des Emissions-Handelssystems in Deutschland. Anlagenbetreiber müssen ab 2006 Emissionsberechtigungen nachweisen, die sie nach den Regeln des Zuteilungsgesetzes 2007 kostenlos erhalten und seit dem 1. Januar 2005 in der gesamten EU frei gehandelt werden können.
Zum System des Emissionshandels gehört, dass ein Unternehmen nur im Rahmen der gehaltenen Emissionsberechtigungen Kohlendioxid freisetzt. Deshalb muss über die Kohlendioxidemissionen eines jeden Jahres berichtet werden. Den Emissionsbericht für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Landesbehörde jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Jahr vor. Dieser Bericht muss von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft sein und bildet die Grundlage für die jährliche „Abrechnung" der Emissionsberechtigungen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt): Bis zum 30. April muss dann die Rückgabe der Emissionsberechtigungen in Höhe der tatsächlichen Emissionen der Anlage im jeweils vorangegangenen Jahr erfolgen.
Anlagenbetreiber benötigen Angaben für ihren Emissionsbericht, die sich auf den Erdgasbezug beziehen. Wir haben die häufig gestellten Fragen und deren Antworten zusammengestellt:
- Wo kann der Betreiber an seiner Gasstation , wann der Zähler und der Mengenumwerter zuletzt geeicht worden sind und wann die nächste Nacheichung erfolgen muss?
- Welchen Fehler müssen die Messgeräte einhalten?
- Wie lange gilt die Eichung?
- Welche Angaben zu einem Gaszähler/Mengenumwerter werden benötigt, um qualifizierte Aussagen zur Messgenauigkeit machen zu können?
- Wie wird der auf der Gasrechnung angegebene Brennwert bestimmt?
- Wie kann aus dem Brennwert der Gasrechnung der Heizwert ermittelt werden?
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