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Neue Marktpartner: Messdienstleister

Anschlussnutzer können einen Dienstleister ihrer Wahl damit beauftragen, die Verbrauchszähleinrichtungen ab- und auszulesen und diese Daten an die berechtigten Marktpartner weiterzugeben. Das regelt § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und die Messzugangsverordnung (MessZV).

Voraussetzung dafür ist, dass der Messdienstleister einen Messrahmenvertrag mit EWE NETZ abschließt, bevor er die Dienstleistung aufnimmt. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Messdienstleister. Dies sind u. a. die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung, die Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer etc.

Die Bundesnetzagentur hat mit den Beschlüssen BK6-09-034 und BK7-09-001 Standardverträge für den Messstellenbetrieb und für die Messung festgelegt. EWE NETZ bietet diese Standardverträge gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur an. 

Weiterführende Links:

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Messzugangsverordnung (MessZV)

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