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Sichere Netze auch bei hohem Einspeiseangebot

Die Stromnetze von EWE NETZ sind technisch so konzipiert und ausgelegt, dass sie dezentral erzeugten Strom jederzeit aufnehmen können. Aktuell wächst die Zahl der Erzeugungsanlagen schneller, als EWE NETZ das Netz für den Transport der eingespeisten Energie ausbauen kann. Deshalb kann es punktuell zu Engpässen bei der Aufnahme der erzeugten Energie kommen, wenn witterungs- oder technisch bedingt mehr Energie ins Netz drängt als die Netzkomponenten aufnehmen können. In einem solchen Fall hat der Gesetzgeber EWE NETZ ausnahmsweise berechtigt, an sein Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre. Fachleute sprechen vom Einspeisemanagement.

Das Einspeisemanagement - das heißt, die temporäre Drosselung der Einspeiseleistung von EEG-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt - wird erforderlich, sobald die Einspeisung von EEG-Strom die Netzsicherheit gefährdet.

Einspeisemanagement in unterschiedlichen Netzen

Das Stromnetz von EWE NETZ ist Teil des gesamtdeutschen Stromnetzes, das wiederum in einen europäischen Stromverbund integriert ist. Innerhalb des Stromnetzes von EWE NETZ auftretende Engpässe im Mittelspannungsnetz (20-kV) reguliert EWE NETZ technisch und kaufmännisch.

Das vorgelagerte Hochspannungsnetz betreibt die E.ON Netz GmbH. Kommt es zu Engpässen im Hochspannungsnetz, kann E.ON Netz verlangen, dass EWE NETZ die Einspeisung bei dezentralen Erzeugungsanlagen mit einer Leistung größer 100 Kilowatt (kW) aus dem Mittel- oder Niederspannungsnetz drosselt. In diesem Fall entschädigt die E.ON Netz GmbH die Anlagenbetreiber für entgangene Einspeiseentgelte.

Entschädigungspflicht aufgrund des Einspeisemanagements

Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache dafür liegt, dass die Einspeiseleistung reduziert werden muss, ist verpflichtet, Anlagenbetreiber in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen. Betroffen davon sind Anlagen, die nach § 11 Abs. 1 EEG Strom nicht einspeisen konnten. Ist keine Vereinbarung getroffen, sind die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.

Die Entschädigungszahlungen können Anlagenbetreiber anhand der Angaben in den Einsatzberichten zum Einspeisemanagement von EWE NETZ ermitteln.

Zur Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber im Falle einer Entschädigungspflicht nach § 12 EEG (Härtefallregelung) wird EWE NETZ in seiner Richtlinie Mindestanforderungen festlegen, wie die Entschädigungspflicht gegenüber den Anlagenbetreibern erfüllt wird.

 

Weiterführende Informationen

§§ 9, 11 EEG, Erneuerbare-Energien-Gesetz

Einspeisemanagement bei E.ON Netz GmbH

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