Neue Marktpartner: Messstellenbetreiber
Auf Wunsch des Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb von Messeinrichtungen von einem Dritten (Messstellenbetreiber) durchgeführt werden. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt das im § 21b und ergänzend die Messzugangsverordnung (MessZV). Formale Voraussetzung für das Tätigwerden eines Messstellenbetreibers ist, dass dieser mit EWE NETZ einen Messstellenrahmenvertrag abgeschlossen hat. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen.
Die Bundesnetzagentur hat mit den Beschlüssen BK6-09-034 und BK7-09-001 Standardverträge für den Messstellenbetrieb und für die Messung festgelegt. EWE NETZ bietet diese Standardverträge gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur an.
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