Hinweise für Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen in der Direktvermarktung

Preis Einspeiser Strom EWE Netz

Für Anlagen die sich in der Direktvermarktung, Marktprämienmodell oder sonstige Direktvermarktung, befinden, ist es eine wesentliche Voraussetzung die Anforderungen des § 10b EEG 2021 / EEG 2023 Vorgaben zur Direktvermarktung zu erfüllen.

Auszugsweise heißt es dort:

(1) Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen 

1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit
a)    die Ist-Einspeisung abrufen kann und 
b) die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und 

2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit 
a)   die Ist-Einspeisung abzurufen und 
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Für den Nachweis dieser Anforderungen legen Sie oder Ihr aktueller Direktvermarkter uns bitte entsprechende Nachweise vor.
Diese sind die „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit“ mit der Sie Ihrem Direktvermarktungshändler die Vollmachten einräumen, sowie ein aktuelles Testprotokoll einer durchgeführten Regelung, die uns belegt, dass diese Technik funktionstüchtig eingerichtet ist.

Ein mögliches Beispiel für die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit* zwischen Ihnen und Ihrem Direktvermarktungshändler haben wir im Downloadbereich für Sie hinterlegt. Diese können Sie ggf. nutzen, um es dann Ihrem Direktvermarkter vorzulegen. Sprechen Sie sich hierzu aber bitte mit Ihrem Direktvermarkter ab.

Sollten Sie eine Sanktion auf der Abrechnung vorfinden, prüfen Sie bitte, ob Sie die Einrichtungen vorhalten und ob Sie uns die Nachweise vorgelegt haben.
Neben Sie ggf. Kontakt zu Ihrem Direktvermarktungshändler auf und klären die Situation.

Nach Vorlage der Nachweise wird die Sanktion überprüft und kann ggf. gemindert oder gelöscht werden.


*für die Richtigkeit und den Inhalt des Formulars übernehmen wir keine Gewähr.

Einspeisevergütung

Als Verteilnetzbetreiber sind wir nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Anlagen, in denen ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, vorrangig abzunehmen und gegenüber den Anlagenbetreibern zu vergüten.
Die Abrechnung erfolgt mit den bundeseinheitlichen Vergütungskategorien. Eine Übersicht und Erläuterungen aller Vergütungskategorien können Sie auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber www.netztransparenz.de/EEG/Gesetze-Umsetzungshilfen einsehen und herunterladen. 

Vermiedene Netzentgelte


Für dezentrale Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten deren Betreiber nach §18 StromNEV vom Betreiber des Elektrizitätsverteilnetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt, welches ihrem Anteil an den tatsächlich vermiedenen Netzentgelten (vNE) der Einspeiseebene gegenüber der vorgelagerten Ebene entspricht.

Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach §19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) oder nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) gefördert wird.

Die Einspeisungen sind mit den Netzentgelten der vorgelagerten Ebene für hohe Jahresbenutzungsdauern (Bh > 2.500 h/a) zu bewerten.

Darüber hinaus werden bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte ab 2018  die Maßgaben des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes beachtet.

Da inhaltliche und terminliche Abhängigkeiten zur EEG- und KWKG-Abwicklung bestehen, kann die Endabrechnung der vNE erst ab der zweiten Hälfte des Folgejahres der Einspeisung erfolgen. Abschläge können daher nur auf prognostizierter Basis errechnet und gezahlt werden.

 

Ab dem Jahr 2018 sind mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) die folgenden Neuerungen eingeführt worden.

  • Obergrenze für zu verwendende Netzentgelte

Für die in der Berechnung zu verwendenden Arbeits- und Leistungspreise der vorgelagerten Netzebene wurde eine Obergrenze eingeführt. Diese Preise sind von allen Netzbetreibern individuell berechnet und als Referenzpreisblatt veröffentlicht worden (für EWE NETZ s. auch Referenzpreisblatt vNE. Bei einer Einspeisung in die Umspannebene HS/MS verwendet EWE NETZ bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte die Preise des vorgelagerten Netzbetreibers Avacon).  

  • Anlagen mit volatiler Erzeugung

Für entgeltberechtigte Anlagen mit volatiler Erzeugung (nach §38a EnWG Anlagen, die Strom aus Wind und solarer Strahlungsenergie erzeugen) sind vNE nur dann zu berechnen, wenn diese Anlagen vor 2018 in Betrieb genommen worden sind. Zudem erhalten sie für das Jahr 2018 nur 2/3 der Vergütung, für 2019 wird diese auf 1/3 reduziert und ab 2020 entfällt die Vergütung auch für diese volatilen Anlagen vollständig.

Entgelte für Messstellenbetrieb Einspeisung und sonstige Dienstleistungen

Für den Messstellenbetrieb bei einer Einspeisung oder einer zusätzlichen Erzeugungszählung und für die Verrechnung von Messdaten, beispielsweise im Rahmen der folgenden vertraglich vereinbarten Leistungen, erhebt EWE NETZ zusätzliche Entgelte:

  •  Vertraglich vereinbarte kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe
  •  Abrechnung Eigenbedarf dezentrale Eigenerzeugungsanlagen
  •  Aufteilung der Gesamteinspeisung von Windenergie- oder Photovoltaikanlagen auf der Basis von Untermessungen

Die entsprechenden Entgelte können Sie dem "Preisblatt Entgelte für Messstellenbetrieb Einspeisung und sonstige Dienstleistungen Strom 2017" entnehmen.

Unsere aktuellen Netzentgelte für die Netznutzung finden Sie im Bereich Marktpartner > Strom > Preise & Entgelte.

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