Für dezentrale Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten deren Betreiber nach §18 StromNEV vom Betreiber des Elektrizitätsverteilnetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt, welches ihrem Anteil an den tatsächlich vermiedenen Netzentgelten (vNE) der Einspeiseebene gegenüber der vorgelagerten Ebene entspricht.
Das Entgelt wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung nach §19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) oder nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) gefördert wird.
Die Einspeisungen sind mit den Netzentgelten der vorgelagerten Ebene für hohe Jahresbenutzungsdauern (Bh > 2.500 h/a) zu bewerten.
Darüber hinaus werden bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte ab 2018 die Maßgaben des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes beachtet.
Da inhaltliche und terminliche Abhängigkeiten zur EEG- und KWKG-Abwicklung bestehen, kann die Endabrechnung der vNE erst ab der zweiten Hälfte des Folgejahres der Einspeisung erfolgen. Abschläge können daher nur auf prognostizierter Basis errechnet und gezahlt werden.
Ab dem Jahr 2018 sind mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) die folgenden Neuerungen eingeführt worden.
- Obergrenze für zu verwendende Netzentgelte
Für die in der Berechnung zu verwendenden Arbeits- und Leistungspreise der vorgelagerten Netzebene wurde eine Obergrenze eingeführt. Diese Preise sind von allen Netzbetreibern individuell berechnet und als Referenzpreisblatt veröffentlicht worden (für EWE NETZ s. auch Referenzpreisblatt vNE. Bei einer Einspeisung in die Umspannebene HS/MS verwendet EWE NETZ bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte die Preise des vorgelagerten Netzbetreibers Avacon).
- Anlagen mit volatiler Erzeugung
Für entgeltberechtigte Anlagen mit volatiler Erzeugung (nach §38a EnWG Anlagen, die Strom aus Wind und solarer Strahlungsenergie erzeugen) sind vNE nur dann zu berechnen, wenn diese Anlagen vor 2018 in Betrieb genommen worden sind. Zudem erhalten sie für das Jahr 2018 nur 2/3 der Vergütung, für 2019 wird diese auf 1/3 reduziert und ab 2020 entfällt die Vergütung auch für diese volatilen Anlagen vollständig.