Anmeldepflichtige Geräte

EWE NETZ steht schon heute für eines der weltweit modernsten Energienetze. Im Nordwesten haben wir das höchste Niveau für Versorgungssicherheit in ganz Europa. Das liegt auch daran, dass wir die steigende Anzahl an Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen, bei der Ausrichtung unseres Stromnetzes berücksichtigen. Das gewährleistet auch in Zukunft eine optimale Versorgungssicherheit.
Waermepumpe_Haus

Wärmepumpen

Welche Arten von Wärmepumpen gibt es?

Es gibt drei Arten von Wärmepumpenheizungen: 

  • Luftwärmepumpe, auch Luft-Wasser-Wärmepumpe genannt.
  • Grundwasserwärmepumpe, auch Wasser-Wasser-Wärmepumpe genannt.
  • Erdwärmepumpe, auch Solewärmepumpe oder Sole-Wasser-Wärmepumpe genannt. 

Muss eine Wärmepumpe bei EWE NETZ angemeldet werden?

Ja, Wärmepumpen müssen angemeldet werden. Sprechen Sie hierzu auch gerne Ihren Installateur an, der die Anmeldung in den meisten Fällen für Sie durchführt. Eine nachträgliche Anmeldung ist natürlich auch jederzeit möglich. Nutzen Sie einfach unsere Online-Anmeldung, welche Sie hier finden.

Warum muss ich meine Wärmepumpe anmelden?

Im Neubau sind Wärmepumpen inzwischen die am häufigsten installierte Heizart und auch der Bestand holt kräftig auf. Wenn nun aber bei kalter Witterung alle Wärmepumpen gleichzeitig heizen, führt das zu einer höheren Belastung unserer Stromnetze. Ihre Anmeldung hilft uns also, unsere Netze effizienter zu planen und damit unnötigen Netzausbau zu vermeiden.

Welche Leistung muss ich bei der Anmeldung angeben?

Eine Wärmepumpe hat eine thermische Leistung und eine elektrische Leistung. Für die Anmeldung ist die elektrische Leistung im Regelbetrieb maßgeblich. Sie ist kleiner als die Heizleistung und auf dem Typenschild oder in den Herstellerunterlagen zu finden. Die elektrische Leistung für Ihre Zusatzheizung, muss nicht mit angegeben werden.

Ist die Leistung meines Hausanschlusses ausreichend?

Grundsätzlich beinhaltet ein Netzanschluss eine Leistung von min. 30 kW. Werden die 30 kW Leistung überschritten, z. B. weil mehrere Wohnungen im Haus oder schon Ladeeinrichtungen für Elektroautos vorhanden sind, kann eine kostenpflichtige Leistungserhöhung anfallen. In diesem Fall erhalten Sie natürlich ein entsprechendes Angebot von uns.

Braucht die Wärmepumpe einen eigenen Zähler?

Nicht unbedingt. Genauer gesagt gibt es hierfür zwei Möglichkeiten: Entweder wird Ihre Wärmepumpe an Ihren bestehenden Haushaltszähler oder alternativ an einem separaten Zähler angeschlossen.

Welchen Vorteil bietet ein eigener Zähler für die Wärmepumpe?

Ihr Vorteil dabei ist, dass sie mit einem separaten Zähler günstige Wärmepumpentarife Ihres Stromlieferanten nutzen können. Grundsätzlich fallen mit einem eigenen Zähler für die Wärmepumpe aber zusätzliche Kosten an, die wir Ihrem Lieferanten in Rechnung stellen und die dieser als Grundgebühr an Sie weiter berechnet. 

Wann lohnt sich der eigene Zähler für eine Wärmepumpe?

Je größer der Wärmebedarf des Gebäudes ist, desto sinnvoller kann die Nutzung eines eigenen Zählers für die Wärmepumpe sein. Dies ist aber von verschiedenen Faktoren abhängig. Lassen Sie sich hier bei Bedarf von Ihrem Installateur oder einem Energieberater beraten.

Elektromobilität

Welche Leistung sollte meine Ladeeinrichtung haben?

Für Privathaushalte empfehlen wir eine Leistung zwischen 3,7 und 11 Kilowatt. Was optimal zu Ihren Bedürfnissen passt, kann Ihnen sicherlich Ihr Elektroinstallateur verraten. Zusätzlich kann dieser die Elektroanlage Ihres Hauses prüfen und im Bedarfsfall verstärken.

Warum muss ich meine Ladeeinrichtung anmelden?

Die Verteilnetze in Deutschland sind bislang nur auf haushaltstypische Lasten bzw. Verbraucher ausgelegt. Dazu gehört nicht das Laden des Elektroautos.

Wenn nun aber viele Autos in ihrer Nachbarschaft gleichzeitig geladen werden, könnte das zu Netzüberlastungen und somit zu Stromausfällen führen. Haben wir als Netzbetreiber jedoch Kenntnis darüber, können wir gezielt Maßnahmen ergreifen und Überlastungen vermeiden. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Regelung zur Anmeldung in der Niederspannungsanschlussverordnung aufgenommen.

Wie kann ich mein Elektrofahrzeug zu Hause laden?

Am besten laden Sie Ihr Elektrofahrzeug über eine Ladeeinrichtung (Wallbox). Der Vorteil für Sie? Es geht schneller, effizienter und vor allem sicherer als über eine normale Steckdose! Ihre normale Steckdose ist nicht für Dauerstrombelastungen ausgelegt. 
Bei weiteren Fragen z. B. zu einer erforderlichen Anpassung Ihrer Installation, wenden Sie sich an den Elektroinstallateur Ihres Vertrauens - dieser unterstützt Sie gerne!


Was muss ich beachten wenn ich eine Ladeeinrichtung installieren möchte?

Bevor Sie Ihre Ladeeinrichtung installieren, muss diese bei EWE NETZ angemeldet werden. Nutzen Sie dazu unseren Kundenmarktplatz. Nachdem Ihre Ladeeinrichtung durch einen Elektrofachbetrieb installiert wurde, benötigen wir von diesem noch eine ausgefüllte Fertigmeldung. Erst dann kann die Ladeeinrichtung in Betrieb genommen werden.

Wann muss ich meinen Netzanschluss verstärken?

Als Faustregel gilt: Ab einer Ladeleistung von mehr als 12 Kilowatt lohnt sich ein prüfender Blick. So oder so empfehlen wir Ihnen, vorab Ihre Hausinstallation durch einen Installateur unter die Lupe nehmen zu lassen. Sicher ist sicher. 

Was kostet es, meinen Hausanschluss zu verstärken?

Im Zuge der Anmeldung Ihrer Ladeeinrichtung prüfen wir die Anschlussleistung Ihres Hausanschlusses. In den meisten Fällen können wir Ihnen direkt „grünes Licht“ geben. Sollte die vorhandene Leistung Ihres Hausanschlusses nicht ausreichen, erhalten Sie von uns unverbindlich ein Angebot zur Leistungserhöhung bzw. Verstärkung Ihres Hausanschlusses.

Was ist bidirektionales Laden?

Unter bidirektionalem Laden versteht man die Fähigkeit eines Elektrofahrzeugs, nicht nur Energie zu empfangen und zu speichern, sondern diese auch wieder ins Stromnetz oder in ein anderes System abzugeben.

Was muss ich bei bidirektionalem Laden beachten?

Welche Arten von bidirektionalem Laden gibt es?

Vehicle-to-Home (V2H): In dieser Variante wird die Energie, die das Elektrofahrzeug gespeichert hat, in ein Hausnetz abgegeben. Es kommt dabei zu keinem Rückfluss in das öffentliche Stromnetz.

Vehicle-to-Grit (V2G): Bei V2G wird die Energie, die das Elektrofahrzeug gespeichert hat, in das öffentliche Stromnetz zurückgegeben.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wann tritt die Neuregelung in Kraft?

Zum 1.1.2024 ist die bereits veröffentlichte Festlegung der Bundesnetzagentur zu §14a EnWG in Kraft getreten. Die Neuregelung soll die Energiewende und die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors unterstützen und den Weg zu einem schnelleren Netzanschluss ebnen. Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen dafür fernsteuerbar gemacht werden.

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt.

Kann ich mich von der Regelung des §14a EnWG ausnehmen lassen?

Ja, es gibt eine Ausnahmeregelung. In folgenden Fällen müssen Sie nicht an der netzorientierten Steuerung teilnehmen:

  • Es handelt sich um Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderechten nach § 35 Abs. 1 / 5a StVO.
  • Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung werden für gewerblich betriebsnotwendige Zwecke eingesetzt oder dienen der kritischen Infrastruktur.

In diesen Fällen benötigen wir folgende Bestätigung von Ihnen. Übersenden Sie uns diese einfach im Rahmen der Anmeldung oder über unser Kontaktformular

 

Welche Geräte sind von den neuen Regelungen betroffen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind folgende Geräte:

  • Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 LSV sind
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

 

Weitere Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG:

  • Leistung > 4,2 kW
  • Mittelbarer und unmittelbarer Anschluss an Niederspannung, also Netzebene 6 oder 7
  • Inbetriebnahme

- Verpflichtende Teilnahme ab dem 1.1.2024

  - Freiwillige Teilnahme bei Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024

 

Gelten die Regelungen auch für den „üblichen“ Haushaltsverbrauch?

Nein. In den „üblichen“ Haushaltsverbrauch kann und darf EWE NETZ nicht eingreifen. Es wird lediglich die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär reduziert.

Sind Nachtspeicherheizungen von den neuen Regelungen betroffen?

Nein, Nachspeicherheizungen sind nicht betroffen. Die bislang geltenden Regelungen haben Bestand.

Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht geladen oder meine Wärmepumpe nicht betrieben werden kann?

Nein. EWE NETZ darf den Bezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“. D. h. es steht immer eine Mindestbezugsleistung zur Verfügung, um den Betrieb der Wärmepumpe oder das Laden des E-Autos zu gewährleisten.

Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht.

Wer meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung an?

Benötige ich einen zweiten Zähler?

Ein zusätzlicher Zähler ist nicht zwingend erforderlich, kann aber je nach gewählter Vergütungsart für Sie interessant sein. Ist Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über den vorhandenen Haushaltszähler angeschlossen, dann erhalten Sie eine Netzentgeltreduzierung.

Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über eine separate Messung verfügt, können Sie eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises als Vergütungsmodell wählen. Für einen separaten Zähler entstehen allerdings zusätzliche Kosten wie z. B. Messentgelt oder Grundpreis bei Ihrem Lieferanten. Sie sollten daher vorab prüfen, welche der Varianten für Sie am vorteilhaftesten ist.

Für welchen Tarif Sie einen separaten Stromzähler benötigen haben wir für Sie in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:

 

Modul 1 (Standardfall)

Modul 2 (Optional)

         Modul 2            (Optional ab 2025)

Separater Zähler erforderlich?

Nein

Ja

Nein


Wofür benötige ich eine Steuerbox?

Die Steuerbox ist in Ihr intelligentes Messsystem eingebunden und ist für das Schalten und Steuern zuständig. Über die Steuerbox können wir als Netzbetreiber ein Steuersignal an Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen übergeben.

Wer liefert diese Geräte?

Das intelligente Messsystem sowie die Steuerbox werden von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber EWE NETZ oder einem dritten Messstellenbetreiber geliefert und eingebaut.

  • Mein Messstellenbetreiber ist EWE NETZ: Ich brauche nichts weiter zu tun.
  • EWE NETZ ist nicht mein Messstellenbetreiber: Der Betreiber hat den dritten Messstellenbetreiber mit der Installation zu beauftragen.

Wann erfolgt der Einbau der Steuertechnik?

Dies kann unmittelbar direkt nach Installation Ihrer steuerbaren Verbraucheinrichtung erfolgen, vermutlich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Sie werden von uns rechtzeitig über den genauen Zeitpunkt informiert.

Wann erfolgt die Steuerung durch den Netzbetreiber?

Ob eine Steuerung Ihrer Verbrauchseinrichtungen erforderlich ist, hängt von der jeweils aktuellen Auslastungssituation in Ihrem Netzbereich ab. Diese Situation ist von einer Vielzahl von Einflussfaktoren, wie z.B. der aktuellen Anzahl angeschlossener Elektrofahrzeuge, abhängig.

Auf welchen Wert werde ich maximal gesteuert?

Der wichtigste Vorweg: Ihr Haushaltsverbrauch bleibt „unbehelligt“. Das bedeutet, dass lediglich die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung betroffen ist. Wenn Sie beispielsweise eine steuerbarer Verbrauchseinrichtung besitzen, dann steht Ihnen eine Mindestbezugsleistung immer zur Verfügung.

Zwischen welchen Steuerungsvarianten kann ich wählen?

Es kann zwischen zwei Varianten gewählt werden:

  • Direktsteuerung: hier wird die jeweilige Anlage direkt angesteuert. Ein Energiemanagementsystem ist nicht vorhanden
  • EMS-Steuerung: die Steuerung erfolgt über ein Energiemanagementsystem

Welche Leistungen werden mir im Steuerungsfall mindestens gewährt (Mindestleistung)?

  • Direktansteuerung: die Mindestleistung für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung beträgt 4,2 kW. Diese Leistung darf nicht überschritten werden.

     

  • EMS-Steuerung:Im Allgemeinen findet diese Variante bei mehreren zu steuernden Anlagen Verwendung. Daher wurde hier eine Gleichzeitigkeit definiert. Der Gleichzeitigkeitsfaktor ist von der Anzahl der Geräte abhängig. Den Zusammenhang beschreibt die folgende Tabelle:

 

Anzahl §14a-Geräte

2

3

4

5

6

7

8

Ab 9

Gleichzeitigkeitsfaktor

0,8

0,75

0,7

0,65

0,6

0,55

0,5

0,45

 

Die Mindestleistung errechnet sich gemäß folgender Formel:

 

Mindestleistung = 4,2 kW + (Anzahl der §14a-Anlagen)) - 1) x Gleichzeitigkeitsfaktor x 4,2 kW

 

  • Beispiel 1: zwei §14a-Geräte

      Mindestleistung = 4,2 kW + (2 - 1) x 0,8 x 4,2 kW = 7,56 kW

     

  • Beispiel 2: drei §14a-Geräte

     Mindestleistung = 4,2 kW + (3 - 1) x 0,75 x 4,2 kW = 10,5 kW

 

  • Darüber hinaus gibt es für Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung mit einer Leistung größer 11 kW gesonderte Berechnungsformeln für die Ermittlung der Mindestleistung

Gibt es reduzierte Netzentgelte?

Ja, es gibt ein reduziertes Netzentgelt und damit einen monetären Ausgleich. Die Bundesnetzagentur hat drei Module definiert:

Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %

Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte. Dieses Modul ist erst ab 1.4.2025 ergänzend zu Modul 1 gültig.

Wie werden die reduzierten Netzentgelte abgerechnet?

Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Lieferanten. Dieser hat die reduzierten Entgelte transparent auf Ihrer Rechnung auszuweisen.

Wann kann ich welches Modul wählen?

Bei einer gemeinsamen Verbrauchsmessung ohne separaten Zähler werden Sie nach Modul 1 und ab 1.4.2025 zusätzlich optional nach Modul 3 abgerechnet.

Mit einem separaten Zähler steht Ihnen zusätzlich auch noch das Modul 2 zur Verfügung.

Ab wann erfolgt eine Reduzierung des Netzentgeltes?

Ein reduziertes Netzentgelt für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie, sobald Sie die Anlage bei uns angemeldet haben und die Inbetriebnahme nachgewiesen haben. Zudem müssen Sie eine Vereinbarung gemäß §14a EnWG hierüber mit uns abschließen.

Wie unterscheiden sich die drei verschiedenen Module für die Netzentgeltreduzierung?

Modul 1: Pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt

Die jährliche Reduzierung setzt sich aus 80,00 Euro (brutto) und einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie zusammen. Diese bemisst sich jeweils auf Basis des jährlichen Netznutzungsentgelts (Arbeitspreises) in der Niederspannung von EWE NETZ. Die Reduzierung wird in Summe jährlich für alle an einen Stromzähler angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewährt. Dabei gilt, dass das Netzentgelt nach Abzug der Netzentgeltreduzierung nicht unter 0 € fallen darf. 

Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Voraussetzung für das Modul 2 ist, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung an einem separaten Stromzähler angeschlossen ist. Der Arbeitspreis wird um 60 % reduziert. Zudem wird das Netzentgelt für den Grundpreis auf 0 Euro gesetzt.
Für die Beanspruchung der Netzentgeltreduzierung gemäß dieses Moduls kontaktieren Sie bitte Ihren Stromlieferanten. Ihr Stromlieferant kümmert sich dann um alles Weitere.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (voraussichtlich ab 2025)

Dieses Modul kann erst ab 2025 ausschließlich ergänzend zu Modul 1 genutzt werden. 
Für dieses Modul wird EWE NETZ Zeitfenster veröffentlichen in denen drei unterschiedliche Tarifstufen (Arbeitspreise) pro Tag, also der Niederlast-, der Standardlast- und der Hochlasttarif, gelten werden. Der Tag wird somit in drei „Lastphasen“ unterteilt. 

  • Niederlastzeit: Zeitraum mit geringer Netzauslastung. Für den Strombezug aus dem Stromnetz von EWE NETZ wird eine Netzentgeltreduzierung gewährt.
  • Standardlastzeit: Zeitraum mit durchschnittlicher Netzauslastung. Hier gelten die regulären Netzentgelte.
  • Hochlastzeit: Zeitraum mit hoher Netzauslastung. Hier wird ein Aufschlag zu den regulären Netzentgelten erhoben.

Wie kann ich die Art des reduzierten Netzentgelts wechseln?

Standardmäßig gewähren wir beim Nachweis der Inbetriebnahme und des Vertragsabschlusses zur netzdienlichen Steuerung eine pauschale Netzentgeltreduzierung gemäß Modul 1. Den Zeitpunkt des Wechsels in ein anderes Modul vereinbaren Sie bitte mit Ihrem Energielieferanten. Alles weitere erledigen wir mit Ihrem Energielieferanten.

Sind Bestandsanlagen, also Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024, auch betroffen?

Es ist zwischen Anlagen mit und ohne Vereinbarung zur Steuerung zu unterscheiden:

  • Für Bestandsanlage mit einer Vereinbarung ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die aktuellen Regelungen bestehen weiter bis zum 31.12.2028. Danach erfolgt ein Übergang auf das hier beschriebenen Regelung der Bundesnetzagentur.
  • Bestandsanlage ohne Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich. Hierfür steht unser Kundenmarktplatz zur Verfügung.

Muss ich meinen Lieferanten über die reduzierten Netzentgelte in Kenntnis setzen?

Nein, das übernehmen wir im Rahmen der sogenannten Marktkommunikation für das Modul 1. Stimmen Sie sich aber gerne mit Ihrem Lieferanten über die Auszahlung der reduzierten Netznutzungsentgelte ab. Für das Modul 2 sprechen Sie Ihren Lieferanten an.

Was muss ich tun, wenn EWE NETZ nicht mein Messstellenbetreiber ist?

Für die Fernsteuerbarkeit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung benötigen Sie ein intelligentes Messsytem und eine Steuerbox. Bitte beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der Geräte.

Wir sind zertifiziert.
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