
Limitierte Vermarktung
So hilft die "Limitierte Vermarktung" dem Stromnetz
An Tagen mit besonders hoher Stromerzeugung, etwa bei viel Sonnenschein oder starkem Wind, kann zeitweise mehr Strom erzeugt werden, als benötigt wird. Gleichzeitig können die Strompreise an der Börse sehr niedrig oder sogar negativ sein.
Direktvermarktete Anlagen reagieren in solchen Situationen auf Preissignale des Strommarktes durch Anpassungen vom Direktvermarkter. Anlagen ohne Direktvermarktung speisen ihren Strom dagegen in der Regel weiterhin ins Netz ein. Um trotz eines vorhandenen Überangebotes an Strom nicht noch weiter den Markt mit weiterer Stromeinspeisung zu belasten, wurde das Instrument der "Limitierten Vermarktung" eingeführt. Dies ermöglicht Übertragungsnetzbetreiber die Erzeugung bestimmter Anlagen zeitweise reduzieren, wenn Strommengen am Markt nicht vollständig vermarktet werden können. So wird das Stromsystem entlastet und die Integration erneuerbarer Energien unterstützt.

Wer ist betroffen?
Die Limitierte Vermarktung kommt zum Einsatz, wenn Strommengen am Day-Ahead-Markt, also am Strommarkt für den folgenden Tag, aufgrund negativer Börsenpreise nicht vollständig vermarktet werden können.
In diesem Fall kann der Übertragungsnetzbetreiber die Leistung bestimmter fernsteuerbarer Anlagen vorübergehend reduzieren, bzw. die Reduzierung veranlassen. So wird können auch für Stromerzeugungsanlagen ohne Händler Preissignale umgesetzt werden, die systemweite Vorteile bieten.
Anlagenbetreiber erhalten für etwaige Reduzierungen einen finanziellen Ausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Betroffen sind ausschließlich fernsteuerbare Anlagen deren Strom an der Börse nicht durch einen Direktvermarkter vermarktet wird. Derzeit findet die Limitierte Vermarktung ausschließlich bei Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW Anwendung.
Information zur Limitierten Vermarktung
Die Limitierte Vermarktung nach § 5 EEG ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren für fernsteuerbare EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW, die sich in der gesetzlichen Einspeisevergütung befinden. Es betrifft also jegliche Anlagen, die sich nicht in der Direktvermarktung befinden.
Bei negativen Börsenpreisen kann die Erzeugungsleistung dieser Anlagen reduziert werden, um Vermarktungsverluste zu begrenzen. Betroffene Anlagenbetreiber erhalten hierfür einen finanziellen Ausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Weiterführende Informationen zur Limitierten Vermarktung werden derzeit vorbereitet und in Kürze auf unserer Homepage bereitgestellt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich ganz einfach über unser Kontaktformular.
Für welche Vermarktungsformen gilt die Limitierte Vermarktung?
Die Auswirkungen der Limitierten Vermarktung unterscheiden sich je nach Vermarktungsform Ihrer Anlage:
| Vermarktungsart | kurze Erklärung | Auswirkung auf Vergütung |
| reguläre EEG Einspeisevergütung | Der Betreiber erhält einen über 20 Jahre gesetzlich garantierten, fixen Betrag pro eingespeister Kilowattstunde (kWh). | Ein gegebenenfalls vorgesehener finanzieller Ausgleich erfolgt über Ihren zuständigen Netzbetreiber. |
| geförderte Direktvermarktung | Der Direktvermarkter verkauft den Strom an der Börse und reicht die Erlöse (den monatlichen Marktwert) an den Betreiber weiter. Da die Börsenpreise schwanken, zahlt der Netzbetreiber zusätzlich eine Marktprämie. | keine |
| sonstige Direktvermarktung | Der Strom wird rein zu Markt- oder Vertragspreisen gehandelt, ohne staatliche Absicherung durch eine Marktprämie oder EEG-Vergütung. | keine |
| Ausfallvergütung | Die Ausfallvergütung nach § 21 EEG ist eine gesetzlich geregelte, zeitlich begrenzte Notfall-Einspeisevergütung, die greift, wenn die Direktvermarktung von Strom (typischerweise bei Anlagen ab 100 kWp) vorübergehend nicht möglich ist, etwa bei Insolvenz des Direktvermarkters. | keine |
| unentgeltliche Abnahme | Die unentgeltliche Abnahme von Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bedeutet, dass der Netzbetreiber überschüssigen Strom aus einer Erzeugungsanlage abnehmen muss, der Betreiber dafür jedoch keine finanzielle Vergütung erhält. | keine |
Gesetzliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Limitierte Vermarktung bildet § 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV). Dort ist geregelt, wie Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen mit festgelegten Preislimits am Day-Ahead-Markt angeboten werden und was geschieht, wenn diese nicht oder nicht vollständig verkauft werden können.
Für die daraus folgende Reduzierung der Erzeugungsleistung verweist § 5 Abs. 3 EEV zusätzlich auf § 13a und § 14 Abs. 1c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Häufige Fragen
Limitierte Vermarktung und Redispatch sind Instrumente für Netzbetreiber, um auf unterschiedliche Herausforderungen zu reagieren. Auslöser ist jeweils die zu hohe und gleichzeitige Einspeisung von Erneuerbaren Energien ins Stromnetz: Zeigt der Strommarkt ein großes Überangebot an Strom (viel Einspeisung wenig Bezug), spiegelt sich das im Preis wider- er wird teilweise stark negativ. In diesen Zeiten schalten Vermarkter üblicherweise die vermarkteten Anlagen ab, da eine Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz Geld kosten würde. Anlagen ohne Direktvermarkter haben üblicherweise weiter Strom produziert und eingespeist. Um Anlagen ohne Direktvermarkter die gleichen Preissignale wie direktvermarktete Anlagen geben zu können, ist es den Übertragungsnetzbetreibern nun möglich marktbedingte Abschaltungen durchzuführen. Somit wird vermieden, dass das Überangebot an Strom zu einer Zusatzbelastung für Markt das Stromnetz und damit der Allgemeinheit wird.
Redispatch bleibt von diesen gesetzlichen Anpassungen unberührt. Sollte sich aufgrund des großen Überangebotes ein Netzengpass im Stromnetz ankündigen, können weiterhin Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität ergriffen werden. Die Maßnahmen zur Limitierten Vermarktung helfen dabei den Redispatch Bedarf zu senken.
Bevor die Limitierte Vermarktung zum Einsatz kommt, bietet der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die Strommengen fernsteuerbarer Anlagen am Day-Ahead-Markt an, also am Strommarkt für den folgenden Tag.
Für die Vermarktung gelten gesetzlich festgelegte Preislimits zwischen -200 und -100 Euro pro Megawattstunde. Liegt der Börsenpreis unter dem jeweiligen Preislimit, können die angebotenen Strommengen nicht oder nicht vollständig vermarktet werden. In diesem Fall veranlasst der Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Erzeugungsleistung betroffener Anlagen. Dadurch wird die eingespeiste Strommenge an die tatsächlich vermarktete Strommenge angepasst.
Ja. Die Reduzierung der Erzeugungsleistung im Rahmen der Limitierten Vermarktung wird grundsätzlich finanziell ausgeglichen. Der Anlagenbetreiber wird so gestellt, als hätte es diese Maßnahme nicht gegeben.
Der finanzielle Ausgleich erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 13a EnWG im Folgemonat des Maßnahmenmonats als separate Gutschrift. Ziel ist es, den Anlagenbetreiber für die durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile angemessen auszugleichen. Ein bilanzieller Ausgleich oder bilanzieller Ersatz erfolgt bei der Limitierten Vermarktung nicht.
Nein. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, dass die Erzeugungsleistung Ihrer Anlage heruntergefahren wird. Wird eine Reduzierung erforderlich, wird die Maßnahme durch den Übertragungsnetzbetreiber veranlasst und über den Anschlussnetzbetreiber umgesetzt.
Entschädigt werden die entgangenen Erlöse in der Zeit, wo eine Anforderung unsererseits zur Reduzierung der Anlage vorgelegen hat. Hierzu wird der Preis aus Ihrer Einspeisevergütung mit der theoretisch erzeugten Strommenge multipliziert.
Die theoretisch erzeugte Strommenge wird nach den Maßgaben der Redispatch Entschädigung und konkret der Festlegung BK6-23-241 Beschluss berechnet. Mehr finden Sie im Bereich Redispatch über 100 kW - Entschädigung.
Die Reduzierung erfolgt über die vorhandene technische Steuerung der Anlage. Der zuständige Netzbetreiber übermittelt dabei einen Steuerbefehl, durch den die Erzeugungsleistung auf den erforderlichen Wert reduziert wird. Dabei muss die Anlage nicht vollständig abgeschaltet werden. Je nach erforderlicher Reduzierung kann die Erzeugungsleistung auch nur teilweise begrenzt werden.
Die Maßnahme wird vom Übertragungsnetzbetreiber veranlasst und über die beteiligten Netzbetreiber umgesetzt. Bitte beachten Sie, dass eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Anforderung ein Verstoß des § 9 EEG bedeuten kann und eine Sanktionsstrafzahlung nach § 52 EEG folgt.