Erstattung der finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG
Mit § 6 EEG hat der Gesetzgeber Anlagenbetreibern von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen die Möglichkeit gegeben, Kommunen finanziell am Ausbau zu beteiligen.
Sie sind Anlagenbetreiber und möchten eine Erstattung Ihrer geleisteten Zahlungen erhalten? Dann reichen Sie gerne Ihren Rückerstattungsantrag per Mail bei uns ein (nv_eeg@ewe-netz.de).
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung folgende Hinweise:
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Teilen Sie uns bitte die Strommenge und die Höhe der an die Kommunen geleisteten Zahlungen je EEG-Anlagenschlüssel mit.
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Zeiträume, in denen ein Ausgleichsbetrag gezahlt wurde, können wir bei der Berechnung der Rückerstattung leider nicht berücksichtigen. Diese Mengen gelten nicht als förderberechtigt, denn der Ausgleichsbetrag ist keine finanzielle Förderung im Sinne der Beteiligung.
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Auch Zeiten, an denen negative Börsenpreise galten, werden nicht einbezogen. In diesen Zeiträumen ist eine Förderung ausgeschlossen.
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Bei Ausfallmengen resultierend aus Redispatch-Maßnahmen handelt es sich um nicht eingespeiste Strommengen, die daher ebenfalls keine Berücksichtigung finden können.
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Stellen Sie bitte je EEG-Anlagenschlüssel die Anteile der einzelnen Kommunen an der Fläche im 2,5 km-Umkreis um die Stromerzeugungsanlage übersichtlich dar.
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Reichen Sie bitte als Nachweis den Vertrag und die Zahlungseingangsbestätigungen der betroffenen Kommunen ein.
Wir arbeiten derzeit an einer digitalen Lösung zur Dateneingabe und informieren Sie, sobald sich Änderungen ergeben.