EWE NETZ bietet Letztverbrauchern an, individuelle Stromnetzentgelte zu vereinbaren, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV erfüllen. Letztverbraucher können wählen zwischen individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1, auch atypische Netznutzung genannt, und individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2, auch intensive Netznutzung genannt. EWE NETZ schließt Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 auch noch während eines Kalenderjahres rückwirkend zum Jahresanfang ab. Wir empfehlen, uns bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres anzusprechen, da Letztverbraucher ihre Vereinbarungen bis 30. September dieses Jahres bei der BNetzA anzeigen müssen. Für die Anzeige sind standardisierte Formulare der Bundesnetzagentur, BNetzA, zu verwenden. Mit der Anzeige muss der Letztverbraucher die Vereinbarung sowie weitere Unterlagen bei der BNetzA einreichen. Weitere Details, Formulare und Infos sind auf der Website der BNetzA veröffentlicht. Die Vereinbarungen gelten in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode. Da zum 01. Januar 2014 eine neue Regulierungsperiode begonnen hat, müssen Letztverbraucher für Jahre ab 2014 neue Vereinbarungen mit EWE NETZ abschließen. Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abgeschlossen werden.