Netznutzungsvertrag Strom
Letztverbraucher können ihre Netzentgelte auch direkt an uns zahlen. Hierzu bieten wir an, einen reinen Netznutzungsvertrag abzuschließen. Für die Netznutzung ab bieten wir den von der BNetzA vorgegebenen Standardvertrag an. Nutzen Sie am besten direkt unseren Online-Vertragsabschluss, diese finden Sie unter folgendem Link: https://ovn.ewe-netz.de
Die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden personenbezogenen Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet. Es gilt die Datenschutzinformation der EWE NETZ GmbH gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO, diese finden Sie in folgender PDF: Datenschutzinformation der EWE NETZ GmbH gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO.
Privilegierung bei Netzumlagen
Neu in 2025 ist, dass die bisherige "§ 19-StromNEV-Umlage" erweitert wurde, um die Mehrkosten der Netzbetreiber in Regionen mit einer hohen Anzahl von Erneuerbare-Energie-Anlagen auszugleichen. Daher heißt die frühere § 19-StromNEV-Umlage seit 2025 "Aufschlag für besondere Netznutzung". Wegen der zusätzlichen umzulegenden Kosten ist der Aufschlag für besondere Netznutzung seit 2025 auch deutlich höher, als die frühere § 19 StromNEV-Umlage.
Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh können unter bestimmten Bedingungen auf Antrag eine Privilegierung beim „Aufschlag für besondere Netznutzung“ geltend machen. Dazu müssen sie dem zuständigen Netzbetreiber spätestens bis zum 31.03. eines Jahres für das direkt vorangegangene Kalenderjahr den jeweils aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.
Wichtig: Wenn die Meldung nicht rechtzeitig oder unvollständig eingeht, erhält der Letztverbraucher keine Privilegierung, sondern verbleibt in der Letztverbrauchergruppe A.
Meldungen für das Kalenderjahr 2025
Sie haben im Kalenderjahr 2025 an Ihrer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 kWh Strom aus unserem Netz bezogen und wollen eine Privilegierung für den selbstverbrauchten Strom in Anspruch nehmen? Bitte reichen Sie uns dann das unterschriebene Formular Meldung zum selbstverbrauchten Strom 2025 bis spätestens zum 31.03.2026 ein (auch elektronische Unterschriften sind möglich). Als Ausfüllhilfe können sie unsere Hinweise zum Meldeformular (FAQ) 2025 nutzen.
Sie haben geschätzte oder nicht eichrechtskonform gemessene Energiemengen an Dritte weitergegeben? Dann müssen Sie weitere Nachweise/Dokumente vorlegen. Ferner sind für die weitergeleiteten Mengen zusätzliche Angaben zur Höhe der Konzessionsabgabe notwendig.
Messung und Schätzung für das Abrechnungsjahr 2025
Die Übergangsregelung gemäß § 104 Abs. 10 EEG 2021 ist am 31.12.2021 ausgelaufen. Daher müssen ab dem 01.01.2022 abzugrenzende Strommengen grundsätzlich über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden.
Nur im Ausnahmefall ist es auch nach dem 31.12.2021 gemäß § 46 EnFG möglich, Werte zu schätzen (gesetzliche Regelung vor dem 01.01.2023: § 62b Abs. 2 und 3 EEG 2021). Allerdings müssen Sie hierfür eine Begründung liefern und die Schätzmethode erläutern. Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben ihr gemeinsames Verständnis für sachgerechte Schätzungen hier veröffentlicht: Gemeinschaftsseite der ÜNB „Messen und Schätzen“.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Themenseite der Bundesnetzagentur "Ehemalige EEG-Umlagepflichten und Leitfäden zur Eigenversorgung".