Informationen zum Strompreisbremsengesetz

Im Folgenden finden Sie wertvolle Informationen zur Abwicklung der Übergewinn-Abschöpfung. Die Informationen gelten vorbehaltlich noch möglicher Änderungen im Abwicklungsprozess durch die Netzbetreiber.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsengesetz – StromPBG) werden Verbraucher bis mindestens Ende 2023 von hohen Strompreisen entlastet. Die Erstattungen an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die „Strompreisbremse“ werden nicht allein durch den Bund getragen, sondern primär durch die Abschöpfung sogenannter „Übergewinne“ (auch als „Überschusserlöse“ bezeichnet) von bestimmten Marktakteuren aufgrund der hohen Preisentwicklungen an der Strombörse finanziert. Vorgaben zur Abschöpfung von Überschusserlösen sind in §§ 13 bis 19 StromPBG geregelt.

Konkret werden Überschusserlöse von Betreibern größerer Stromerzeugungsanlagen abgeschöpft, die Abwicklung erfolgt über die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber. Bei der Berechnung der Überschusserlöse hat der Gesetzgeber eine Eigenveranlagung der betroffenen Anlagenbetreiber vorgesehen. Nach geltender Rechtslage ist das Gesetz bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann jedoch durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Verlängerung muss spätestens bis zum 31. Mai 2023 kommuniziert werden.

Welche Stromerzeugungsanlagen sind betroffen?

Grundsätzlich sind alle Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 1 MW betroffen. Nicht betroffen sind Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen erzeugen.

Bei Biogasanlagen ist die Bestimmung der Bemessungsleistung maßgeblich zur Beurteilung der Leistungsgrenze von 1 MW. Zur Identifikation der betreffenden Stromerzeugungsanlagen bzw. deren Betreiber dient als Grundlage das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesetzagentur.

Welcher Zeitraum ist von der Übererlösabschöpfung betroffen?

Der Gesetzgeber hat zwei Abrechnungszeiträume vorgesehen.

  • 1. Abrechnungszeitraum: 1. Dezember 2022 – 31. März 2023
  • 2. Abrechnungszeitraum: 1. April 2023 – 30. Juni 2023

Für diese Zeiträume ist verpflichtend, eine Übererlösabschöpfung der betroffenen Stromerzeugungsanlagen durchzuführen. Angesichts der gesicherten Stromversorgung, sinkender Strompreise und damit ausbleibender Einnahmen aus der Abschöpfung bei gleichbleibendem Umsetzungsaufwand hat die Bundesregierung im Ergebnis festgestellt, dass eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Regelungen zur Abschöpfung nicht gerechtfertigt ist.

Die Abschöpfung wird nicht über den 30.06.2023 hinaus verlängert.

Wie ist die Abwicklung geregelt?

Die erste Auswertung der betroffenen Stromerzeugungsanlagen wird durch den Übertagungsnetzbetreiber an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber gesendet. Nach einem „Datenclearing“ erfolgt die Rückmeldung und der Abgleich mit dem Übertragungsnetzbetreiber zur Anlagenidentifikation.

Sind alle betroffen Anlagen identifiziert, erhalten die Anlagenbetreiber voraussichtlich im April 2023 ein postalisches Schreiben des Übertragungsnetzbetreibers. In diesem Schreiben erhalten die Anlagenbetreiber Informationen über die erforderliche Registrierung auf der Homepage des Übertragungsnetzbetreibers mittels individuellen Registrierungscode sowie Informationen über die weitere Vorgehensweise.

Mit erfolgter Registrierung erhalten Sie als betreffender Anlagenbetreiber Zugang zu einer Berechnungsdatei (im Excel-Format), um so die gesetzlich festgelegten Übergewinne individuell zu ermitteln. Mit erfolgreicher elektronischer Übermittlung der abzuschöpfenden Übergewinne erhalten Sie automatisch einen Quittungsbeleg (im PDF Format) als Nachweis für Ihre eigenen Unterlagen. Den Nachweis über ihre ermittelten abzuschöpfende Übergewinne erhalten wir als Netzbetreiber vom Übertagungsnetzbetreiber.

Dieser Nachweis ist unsere Basis zur Rechnungsstellung an Sie. Sie dürfen warten, bis wir Ihnen eine Rechnung stellen. Darin erhalten Sie den entsprechenden Zahlbetrag, die Kontoverbindung sowie auch den anzugebenden Verwendungszweck. Grundlage ist hier ausschließlich der von Ihnen an den Übertragungsnetzbetreiber übermittelte Übergewinn. Die Fälligkeit zur Zahlung für den 1. Abrechnungszeitraum ist der 15. August 2023.

Was ist Inhalt des Quittungsbeleges?

Der Quittungsbeleg erhält unter anderem folgende Informationen:

  • Eindeutige Vorgangsnummer
  • Angaben des Anlagenbetreiber
  • Angaben zum Verteilnetzbetreiber
  • Ggf. Angaben zu den Einspeiseanlagen
  • Berechnete Überschusserlöse
  • Berechneter Abschöpfungsbetrag
  • Überschusserlöse aus der Eigenveranlagung des Anlagenbetreibers

Wo finde ich die Lastgangdaten und Redispatch- Zeitreihen zu meiner Anlage?

Die viertelstündigen Lastgangdaten können Sie bei Ihrem Direktvermarkter einholen.

Wurde Ihre Anlage im Rahmen von Redispatch 2.0 abgeregelt, benötigen Sie weiterhin die Redispatchzeitreihen.

Dafür wenden Sie sich bitte an Ihren Betreiber der technischen Ressource (BTR).

An wen wende ich mich bei fachlichen Fragen?

Die Deutschen Energie-Agentur (dena) hat eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen eingerichtet. Die von der dena für das BMWK betriebene Hotline steht unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Die Hotline berät auch über die allgemeinen Fragen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse, damit betroffene Anlagenbetreiber eine möglichst vollständige und korrekte Eigenerklärung abgeben. Darüber hinaus werden weiterhin alle Antworten auf häufige Fragen (FAQ) sowie Informationen zur Wirkungsweise der Energiepreisbremsen auf der zentralen Seite des BMWK bereitgestellt. (Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Fragen in Bezug auf das Berechnungstool nicht beantworten können.)

 

Wir sind zertifiziert.
  • Zertifikat
  • TSM DVGW
  • VDE TSM
  • cert_datenschutz
Zertifizierungen