Hintergrund und Gesetzliche Vorgaben

Netzbetreiber aller Spannungsebenen sind laut §12 Abs. 2a–h EnWG verpflichtet, jedes Jahr zu überprüfen, ob die an ihr Netz angeschlossenen steuerbaren Erzeugungsanlagen tatsächlich technisch steuerbar sind – wie es in §13a Abs. 1 in Verbindung mit §14 Abs. 1 EnWG vorgesehen ist.
Diese Überprüfung soll sicherstellen, dass die Anlagen im Bedarfsfall gezielt geregelt werden können. Das ist besonders wichtig, um die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten – vor allem angesichts der zunehmenden Einspeisung aus dezentralen Energiequellen wie Photovoltaik- oder Windkraftanlagen.

Weitere Informationen und die Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck erhalten Sie außerdem auf der Internetseite von Netztransparenz unter:
https://www.netztransparenz.de/de-de/Systemdienstleistungen/Betriebsfuehrung/Leitlinien-Steuerbarkeitscheck-nach-12-Abs-2-d-EnWG

Informationen zum Steuerbarkeitscheck

Betroffene Anlagen

Betroffene Anlagen

Alle steuerbaren Erzeugungsanlagen mit einer Leistung ab 100 kW, die vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen wurden, müssen auf ihre technische Steuerbarkeit geprüft werden.

Bereits durchgeführte und seitens EWE NETZ als wirksam bestätigte Steuerungsmaßnahmen seit dem 1. Mai 2024 (z.B. im Rahmen von Redispatch, Inbetriebnahmen oder Kaskadentests) gelten als erfolgreich durchgeführten Steuerbarkeitscheck für das Kalenderjahr 2025. 

Ab dem 1. Januar 2026 müssen auch kleinere Anlagen unter 100 kW in die Prüfung einbezogen werden – vorausgesetzt, sie sind durch den Netzbetreiber fernsteuerbar.

Ablauf des Steuerbarkeitschecks

So läuft der Steuerbarkeitscheck ab

  • Der Steuerbarkeitscheck wird von  EWE NETZ als zuständigem Anschlussnetzbetreiber organisiert und durchgeführt.
  • Es kann aus netztechnischen Gründen keine Vorankündigung garantiert werden.
  • Wir halten die Steuerungszeit so kurz wie möglich, um den Betrieb Ihrer Anlage kaum zu beeinträchtigen.

Weitere Hinweise für Sie:

  • Die Tests für das Jahr 2025 finden spätestens bis zum 30. September statt.
  • Der Steuerbarkeitscheck erfolgt vollständig entschädigungsfrei.

Bitte stellen Sie sicher, dass:

  • Ihre Anlage die technischen Anforderungen nach EEG erfüllt,
  • die Anlage, wie bei der Inbetriebnahme vereinbart auf Steuerbefehle reagiert,
  •  und Sie uns bekannte Einschränkungen oder Restriktionen frühzeitig über die herkömmlichen Redispatch-Meldungen mitteilen (Nichtbeanspruchbarkeiten, Planungsdaten).

Nicht bestandener Steuerbarkeitscheck

Steuerbarkeitscheck nicht bestanden - was nun?

Sollten Sie von uns eine Nachricht darüber erhalten haben, dass Sie den Steuerbarkeitscheck nicht bestanden haben, verhalten Sie sich bitte wie folgt:
 

1. Senden Sie uns ein Bild von Ihrem verbauten Tonfrequenzrundsteuerempfänger (TRE). Oft befindet sich dieser an Ihrem Zähler. Beispielhafte Bilder von Tonfrequenzrundsteuerempfängern finden Sie unter diesem Text. 

 

2. Entstören Sie Ihre Erzeugungsanlage, sodass eine ordnungsgemäße Steuerbarkeit wiederhergestellt ist. Um Ihre Anlage entstören zu können, benötigen Sie eventuell die Hilfe Ihres Elektrofachmanns. 

 

3. Schicken Sie uns den entsprechenden Entstörnachweis bzw. eine Bestätigung der Steuerbarkeit (z.B. ein Dokument Ihres Installateurs) zu. Benutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

 

Hinweis: Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihre Anlage trotz negativem Testergebnis bereits einwandfrei steuerbar ist, senden Sie und bitte dennoch zwingend einen Funktionsnachweis und ein Bild Ihres Einbauzustandes vom Tonfrequenzrundsteuerempfänger zu.
Bitte benutzen Sie dafür das Kontaktformular

 

Mögliche rechtliche Konsequenzen

Mögliche rechtliche Konsequenzen

Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen sind gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Anlagen steuerbar und im Netz sichtbar sind. Diese Anforderungen ergeben sich nicht nur aus § 12 Abs. 2a ff. EnWG, sondern auch aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), insbesondere § 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der eine technische Ausstattung zur Fernsteuerbarkeit und Übermittlung der Ist-Einspeisung vorschreibt. Im Rahmen des Steuerbarkeitschecks wird überprüft, ob die Anlagen diesen Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß auf Steuerbefehle reagieren.

Sollte beim Steuerbarkeitscheck keine ordnungsgemäße Reaktion auf Steuerbefehle festgestellt werden und die Ursache in Ihrer Anlage liegen, kann das nach § 52 EEG bzw. § 52a EnWG als Pflichtverstoß gewertet werden. In diesem Fall sieht das Gesetz entsprechende Sanktionen, wie Strafzahlungen oder Netztrennungen vor, was erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für Sie bedeuten kann.