Änderungen im Sanktionsmechanismus gemäß EEG 2023
Warum sanktioniert EWE NETZ nach § 52 EEG?
§ 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) regelt die finanziellen Folgen, wenn Betreiber von EEG- oder KWKG-Anlagen bestimmte gesetzliche Pflichten nicht erfüllen.
Dabei handelt EWE NETZ nicht nach eigenem Ermessen, sondern ist gesetzlich verpflichtet, die im EEG vorgesehenen Sanktionen anzuwenden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sicherstellen möchte. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung technischer Vorgaben nach § 9 EEG, die fristgerechte Übermittlung erforderlicher Daten sowie die Einhaltung weiterer gesetzlicher Mitwirkungs- und Meldepflichten. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann eine EEG- oder KWKG-Anlage eindeutig identifiziert und die Förderberechtigung überprüft werden.
Welche Konsequenzen hat eine Sanktion nach § 52 EEG?
Die wirtschaftlichen Auswirkungen können erheblich sein. Je nach Art des Verstoßes kann der Netzbetreiber verpflichtet sein, 2 € oder 10 € pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat in Rechnung zu stellen in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß vorliegt oder andauert.
Beispiel:
Anlage mit 15 kW installierter Leistung → 15 × 10 € = 150 €.
Grundlage ist die bei uns registrierte installierte Leistung der Anlage. Als Netzbetreiber setzen wir die gesetzlichen Vorgaben um und handeln insoweit als gesetzlicher Erfüllungsgehilfe. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung vor, sind wir verpflichtet, diese umzusetzen.
Kann die Zahlung reduziert oder erlassen werden?
Die Zahlung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Erlass oder eine Reduzierung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, sofern der Pflichtverstoß zutreffend festgestellt wurde.
Für bestimmte Pflichtverstöße sieht der Gesetzgeber eine Reduzierung von 10 € auf 2 € vor.
Sofern Ihr Pflichtverstoß bereits behoben wurde und eine Reduzierung auf 2 € vorsieht, haben wir dies in der Abrechnung auch berücksichtigt.
Wichtig für Sie zu wissen:
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit im EEG geschaffen, dass bei einem auftretenden Pflichtverstoß nach § 52 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 oder Nummer 8, der aufgrund des Defekts einer technischen Einrichtung eintritt, die zu leistende Zahlung für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat entfällt. Dabei trägt der Anlagenbetreiber für das Vorliegen eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast. Sofern der Fall auf Ihre Anlage zutrifft, können Sie uns detailliert und ausführlich einen Nachweis dazu erbringen. Diesen werden wir prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Nutzen Sie hierfür am einfachsten unser Kontaktformular („Hilfe und Kontakt“ → Kontaktformular → Einspeisung → Behebung Pflichtverstöße EEG).
Ist die Zahlung eine Strafe oder ein Bußgeld?
Es handelt sich nicht um ein Bußgeldverfahren, sondern um eine gesetzlich festgelegte Zahlungspflicht nach dem EEG, die bei bestimmten Pflichtverstößen automatisch entsteht.
Wie kann ich zukünftige Pflichtverstöße vermeiden?
Bitte stellen Sie sicher, dass:
- alle gesetzlichen Pflichten nach dem EEG fristgerecht erfüllt werden
- Änderungen an der Anlage unverzüglich gemeldet werden
- Registrierungen im Marktstammdatenregister vollständig und aktuell sind
- erforderliche Nachweise rechtzeitig eingereicht werden
Bei Unsicherheiten empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme.
An wem kann ich mich wenden zur Behebung eines Pflichtverstoßes?
Sofern Sie den Pflichtverstoß noch nicht behoben haben, bitten wir Sie, diesen schnellstmöglich zu beheben und uns den erforderlichen Nachweis zuzusenden. Nutzen Sie hierfür am einfachsten unser Kontaktformular („Hilfe und Kontakt“ → Kontaktformular → Einspeisung → Behebung Pflichtverstöße EEG).