Wärmepumpen
Wie erhalte ich die Privilegierung nach § 22 EnFG?
Rechtlicher Hintergrund: Nach § 22 EnFG können Betreiber von Wärmepumpen die KWKG- und Offshore-Netzumlage auf ihren Heizstrom senken. Das Ziel dieser Regelung ist es, die Betriebskosten zu reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Wärmepumpe elektrisch betrieben wird, ein eigener Zählpunkt vorhanden ist und hierzu bis zum 31. März des folgenden Jahres eine Selbsterklärung über den Stromanbieter beim Netzbetreiber eingeht.
Das Energiefinanzierungsgesetz regelt weiter, dass in bestimmten Fällen nicht der Letztverbraucher, sondern der Netznutzer die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage beim Verteilnetzbetreiber meldet. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Frist eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG ff.).
Seit einer Gesetzesänderung vom 23.12.2025 entfällt der Beihilfevorbehalt gemäß § 68 EnFG. Dadurch ist die Privilegierung nach § 22 EnFG für Wärmepumpen ab dem Kalenderjahr 2025 möglich. Privilegierungen können somit rückwirkend ab 1.1.2025 gewährt werden, jedoch nicht für weiter zurückliegende Zeiträume. Die Privilegierung für grünen Wasserstoff nach §§ 25 bis 27 EnFG kann derzeit noch nicht greifen, da es noch keine EEG-Verordnung zur Definition von „grünem Wasserstoff“ gibt
Welche Arten von Wärmepumpen gibt es?
Es gibt drei Arten von Wärmepumpenheizungen:
- Luftwärmepumpe, auch Luft-Wasser-Wärmepumpe genannt.
- Grundwasserwärmepumpe, auch Wasser-Wasser-Wärmepumpe genannt.
- Erdwärmepumpe, auch Solewärmepumpe oder Sole-Wasser-Wärmepumpe genannt.
Muss eine Wärmepumpe bei EWE NETZ angemeldet werden?
Welche Leistung muss ich bei der Anmeldung angeben?
Ist die Leistung meines Hausanschlusses ausreichend?
Braucht die Wärmepumpe einen eigenen Zähler?
Welchen Vorteil bietet ein eigener Zähler für die Wärmepumpe?
Wann lohnt sich der eigene Zähler für eine Wärmepumpe?
Elektromobilität
Welche Leistung sollte meine Ladeeinrichtung haben?
EWE NETZ & Elektromobilität – was bieten Sie mir an?
Eines der sichersten Stromnetze Europas und einen Netzanschluss für Ihr Elektrofahrzeug. Ihre Wallbox erhalten Sie direkt beim Hersteller, Betreiber oder Ihrem Installateur.
Warum muss ich meine Ladeeinrichtung anmelden?
Die Verteilnetze in Deutschland sind bislang nur auf haushaltstypische Lasten bzw. Verbraucher ausgelegt. Dazu gehört nicht das Laden des Elektroautos.
Wenn nun aber viele Autos in ihrer Nachbarschaft gleichzeitig geladen werden, könnte das zu Netzüberlastungen und somit zu Stromausfällen führen. Haben wir als Netzbetreiber jedoch Kenntnis darüber, können wir gezielt Maßnahmen ergreifen und Überlastungen vermeiden. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Regelung zur Anmeldung in der Niederspannungsanschlussverordnung aufgenommen.
Wie kann ich mein Elektrofahrzeug zu Hause laden?
Am besten laden Sie Ihr Elektrofahrzeug über eine Ladeeinrichtung (Wallbox). Der Vorteil für Sie? Es geht schneller, effizienter und vor allem sicherer als über eine normale Steckdose! Ihre normale Steckdose ist nicht für Dauerstrombelastungen ausgelegt.
Bei weiteren Fragen z. B. zu einer erforderlichen Anpassung Ihrer Installation, wenden Sie sich an den Elektroinstallateur Ihres Vertrauens - dieser unterstützt Sie gerne!
Kann ich mein Elektrofahrzeug auch über eine normale Steckdose laden?
Ihre normale Steckdose ist nicht für Dauerstrombelastungen ausgelegt. Daher allenfalls im Notfall benutzen. Zudem dauert es deutlich länger.
Was muss ich beachten wenn ich eine Ladeeinrichtung installieren möchte?
Wann muss ich meinen Netzanschluss verstärken?
Als Faustregel gilt: Ab einer Ladeleistung von mehr als 12 Kilowatt lohnt sich ein prüfender Blick. So oder so empfehlen wir Ihnen, vorab Ihre Hausinstallation durch einen Installateur unter die Lupe nehmen zu lassen. Sicher ist sicher.
Was kostet es, meinen Hausanschluss zu verstärken?
Wie verstärke ich meinen Netzanschluss?
Mit uns und einem individuellen Angebot.
Was ist bidirektionales Laden?
Was muss ich bei bidirektionalem Laden beachten?
Wie beauftrage ich einen neuen Netzanschluss?
Am besten gleich hier. Bei einer Ladeeinrichtung bis 12 Kilowatt zahlen Sie in der Regel nur unsere Pauschale für den Standard-Netzanschluss.
Ändert sich mein Netzentgelt durch meine Ladeeinrichtung?
Nein – es sei denn, Sie melden Ihre Ladeeinrichtung als steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns an. Dann gilt ein reduziertes Netzentgelt gemäß §14a EnWG.
Welche Arten von bidirektionalem Laden gibt es?
Vehicle-to-Grit (V2G): Bei V2G wird die Energie, die das Elektrofahrzeug gespeichert hat, in das öffentliche Stromnetz zurückgegeben.
Wie melde ich meine Ladeeinrichtung als steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
Für die Nutzung sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Ihr Installateur berät und unterstützt Sie gerne dabei, auch bei der Anmeldung.
Welche Förderungen für Ladepunkte gibt es?
Unter www.kfw.de sind die aktuell gültigen Förderungen veröffentlicht.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Wann tritt die Neuregelung in Kraft?
Kann ich mich von der Regelung des §14a EnWG ausnehmen lassen?
Ja, es gibt eine Ausnahmeregelung. In folgenden Fällen müssen Sie nicht an der netzorientierten Steuerung teilnehmen:
- Es handelt sich um Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderechten nach § 35 Abs. 1 / 5a StVO.
- Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung werden für gewerblich betriebsnotwendige Zwecke eingesetzt oder dienen der kritischen Infrastruktur.
In diesen Fällen benötigen wir eine Bestätigung von Ihnen, den Link zur PDF dazu finden Sie hier: 2023_12_19_Ausnahmeregelung_14a%20(1).pdf. Übersenden Sie uns diese einfach im Rahmen der Anmeldung oder über unser Kontaktformular, unter diesem Link: https://www.ewe-netz.de/formulare/kontakt/ausnahmeregelung.
Welche Geräte sind von den neuen Regelungen betroffen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind folgende Geräte:
- Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 LSV sind
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Weitere Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG:
- Leistung > 4,2 kW
- Mittelbarer und unmittelbarer Anschluss an Niederspannung, also Netzebene 6 oder 7
- Inbetriebnahme
- Verpflichtende Teilnahme ab dem 1.1.2024
- Freiwillige Teilnahme bei Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024
Gelten die Regelungen auch für den „üblichen“ Haushaltsverbrauch?
Nein. In den „üblichen“ Haushaltsverbrauch kann und darf EWE NETZ nicht eingreifen. Es wird lediglich die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär reduziert.
Sind Nachtspeicherheizungen von den neuen Regelungen betroffen?
Nein, Nachspeicherheizungen sind nicht betroffen. Die bislang geltenden Regelungen haben Bestand.
Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht geladen oder meine Wärmepumpe nicht betrieben werden kann?
Nein. EWE NETZ darf den Bezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“. D. h. es steht immer eine Mindestbezugsleistung zur Verfügung, um den Betrieb der Wärmepumpe oder das Laden des E-Autos zu gewährleisten.
Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht.
Wer meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
Die Anmeldung übernimmt der Kunde oder der Installateur mit Hilfe des Kundenmarktplatzes. Hier kann die Anmeldung online erfolgen.
Für Wärmepumpe, Wallbox und Kälteanlagen benutzen Sie bitte die Online-Anmeldung über den Hausanschlussservice von EWE NETZ, den Sie unter folgendem Link finden: https://hausanschluss.ewe-netz.de/appDirect/Kundenmarktplatz/index.html
Für Batteriespeicher benutzen Sie bitte die Online-Anmeldung über das digitale Einreichungsportal von EWE NETZ, den Sie unter folgendem Link finden: https://account.ewe-netz.de/identity/
Benötige ich einen zweiten Zähler?
Ein zusätzlicher Zähler ist nicht zwingend erforderlich, kann aber je nach gewählter Vergütungsart für Sie interessant sein. Ist Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über den vorhandenen Haushaltszähler angeschlossen, dann erhalten Sie eine Netzentgeltreduzierung.
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über eine separate Messung verfügt, können Sie eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises als Vergütungsmodell wählen. Für einen separaten Zähler entstehen allerdings zusätzliche Kosten wie z. B. Messentgelt oder Grundpreis bei Ihrem Lieferanten. Sie sollten daher vorab prüfen, welche der Varianten für Sie am vorteilhaftesten ist.
Für welchen Tarif Sie einen separaten Stromzähler benötigen haben wir für Sie in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:
|
|
Modul 1 (Standardfall) |
Modul 2 (Optional) |
Modul 3 (Optional ab 2025) |
|
Separater Zähler erforderlich? |
Nein |
Ja |
Nein |
Wofür benötige ich eine Steuerbox?
Die Steuerbox ist in Ihr intelligentes Messsystem eingebunden und ist für das Schalten und Steuern zuständig. Über die Steuerbox können wir als Netzbetreiber ein Steuersignal an Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen übergeben.
Wer liefert diese Geräte?
Das intelligente Messsystem sowie die Steuerbox werden von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber EWE NETZ oder einem dritten Messstellenbetreiber geliefert und eingebaut.
- Mein Messstellenbetreiber ist EWE NETZ: Ich brauche nichts weiter zu tun.
- EWE NETZ ist nicht mein Messstellenbetreiber: Der Betreiber hat den dritten Messstellenbetreiber mit der Installation zu beauftragen.
Wann erfolgt der Einbau der Steuertechnik?
Dies kann unmittelbar direkt nach Installation Ihrer steuerbaren Verbraucheinrichtung erfolgen, vermutlich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Sie werden von uns rechtzeitig über den genauen Zeitpunkt informiert.
Wann erfolgt die Steuerung durch den Netzbetreiber?
Ob eine Steuerung Ihrer Verbrauchseinrichtungen erforderlich ist, hängt von der jeweils aktuellen Auslastungssituation in Ihrem Netzbereich ab. Diese Situation ist von einer Vielzahl von Einflussfaktoren, wie z.B. der aktuellen Anzahl angeschlossener Elektrofahrzeuge, abhängig.
Auf welchen Wert werde ich maximal gesteuert?
Der wichtigste Vorweg: Ihr Haushaltsverbrauch bleibt „unbehelligt“. Das bedeutet, dass lediglich die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung betroffen ist. Wenn Sie beispielsweise eine steuerbarer Verbrauchseinrichtung besitzen, dann steht Ihnen eine Mindestbezugsleistung immer zur Verfügung.
Zwischen welchen Steuerungsvarianten kann ich wählen?
Es kann zwischen zwei Varianten gewählt werden:
- Direktsteuerung: hier wird die jeweilige Anlage direkt angesteuert. Ein Energiemanagementsystem ist nicht vorhanden
- EMS-Steuerung: die Steuerung erfolgt über ein Energiemanagementsystem
Wie kann die Signalübertragung erfolgen?
Die zur Steuerung notwendige Signalübertragung kann mittels einer digitalen Datenleitung (digitale Schnittstelle) oder einer analogen Steuerleitung (Relais) umgesetzt werden. Die Wahl der Übertragungsmethode richtet sich nach den technischen Möglichkeiten der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung technisch in der Lage ist, sowohl eine digitale EEBUS Datenverbindung als auch eine Interpretation der Relaiskontakte zu verwenden, ist stets die EEBUS Datenverbindung zu bevorzugen. Bei Vorhandensein mehrerer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen oder einer Erzeugungsanlage wird der Einsatz eines (Heim-)Energiemanagementsystems [kurz: (H)EMS] empfohlen.
Anlagen, die ausschließlich über eine analoge Steuerung mittels Relaiskontakten verfügen, können mittels eines Zusatzgeräts ebenfalls über die digitale Schnittstelle angebunden werden. Diese Umsetzung obliegt dem Installateur, eine Beratung dazu kann nicht durch EWE NETZ erfolgen.
Welche Leistungen werden mir im Steuerungsfall mindestens gewährt (Mindestleistung)?
- Direktansteuerung: die Mindestleistung für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung beträgt 4,2 kW. Diese Leistung darf nicht überschritten werden.
- EMS-Steuerung:Im Allgemeinen findet diese Variante bei mehreren zu steuernden Anlagen Verwendung. Daher wurde hier eine Gleichzeitigkeit definiert. Der Gleichzeitigkeitsfaktor ist von der Anzahl der Geräte abhängig. Den Zusammenhang beschreibt die folgende Tabelle:
|
Anzahl §14a-Geräte |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
Ab 9 |
|
Gleichzeitigkeitsfaktor |
0,8 |
0,75 |
0,7 |
0,65 |
0,6 |
0,55 |
0,5 |
0,45 |
Die Mindestleistung errechnet sich gemäß folgender Formel:
Mindestleistung = 4,2 kW + (Anzahl der §14a-Anlagen)) - 1) x Gleichzeitigkeitsfaktor x 4,2 kW
- Beispiel 1: zwei §14a-Geräte
Mindestleistung = 4,2 kW + (2 - 1) x 0,8 x 4,2 kW = 7,56 kW
- Beispiel 2: drei §14a-Geräte
Mindestleistung = 4,2 kW + (3 - 1) x 0,75 x 4,2 kW = 10,5 kW
- Darüber hinaus gibt es für Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung mit einer Leistung größer 11 kW gesonderte Berechnungsformeln für die Ermittlung der Mindestleistung
Wie werden die reduzierten Netzentgelte abgerechnet?
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Lieferanten. Dieser hat die reduzierten Entgelte transparent auf Ihrer Rechnung auszuweisen.
Wann kann ich welches Modul wählen?
Bei einer gemeinsamen Verbrauchsmessung ohne separaten Zähler werden Sie nach Modul 1 und ab 1.4.2025 zusätzlich optional nach Modul 3 abgerechnet.
Mit einem separaten Zähler steht Ihnen zusätzlich auch noch das Modul 2 zur Verfügung.
Ab wann erfolgt eine Reduzierung des Netzentgeltes?
Ein reduziertes Netzentgelt für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie, sobald Sie die Anlage bei uns angemeldet haben und die Inbetriebnahme nachgewiesen haben. Zudem müssen Sie eine Vereinbarung gemäß §14a EnWG hierüber mit uns abschließen.
Wie unterscheiden sich die drei verschiedenen Module für die Netzentgeltreduzierung?
Modul 1: Pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt
Die jährliche Reduzierung setzt sich aus 80,00 Euro (brutto) und einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie zusammen. Diese bemisst sich jeweils auf Basis des jährlichen Netznutzungsentgelts (Arbeitspreises) in der Niederspannung von EWE NETZ. Die Reduzierung wird in Summe jährlich für alle an einen Stromzähler angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewährt. Dabei gilt, dass das Netzentgelt nach Abzug der Netzentgeltreduzierung nicht unter 0 € fallen darf.
Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung
Voraussetzung für das Modul 2 ist, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung an einem separaten Stromzähler angeschlossen ist. Der Arbeitspreis wird um 60 % reduziert. Zudem wird das Netzentgelt für den Grundpreis auf 0 Euro gesetzt.
Für die Beanspruchung der Netzentgeltreduzierung gemäß dieses Moduls kontaktieren Sie bitte Ihren Stromlieferanten. Ihr Stromlieferant kümmert sich dann um alles Weitere.
Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt Dieses Modul kann ausschließlich ergänzend zu Modul 1 genutzt werden.
Für dieses Modul veröffentlicht EWE NETZ Zeitfenster in denen drei unterschiedliche Tarifstufen (Arbeitspreise) pro Tag, also der Niederlast-, der Standardlast- und der Hochlasttarif, gelten. Der Tag wird somit in drei „Lastphasen“ unterteilt.
Wie kann ich die Art des reduzierten Netzentgelts wechseln?
Sind Bestandsanlagen, also Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024, auch betroffen?
Es ist zwischen Anlagen mit und ohne einer Vereinbarung zur Steuerung zu unterscheiden:
- Für Bestandsanlagen mit einer Vereinbarung ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die aktuellen Regelungen bestehen weiter bis zum 31.12.2028. Danach erfolgt ein Wechsel in die neue § 14a EnWG Festlegung.
- Bestandsanlagen ohne Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich. Hierfür steht Ihnen unser Kundenmarktplatz zur Verfügung.
Was gilt, wenn ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die ich vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen habe, gegen ein neues Modell austausche?
Wenn Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung (bspw. Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung), die bisher unter die Bestandsschutzregelungen der Festlegung fiel, gegen ein neues Modell austauschen, finden die Bestandsschutzregelungen keine Anwendung mehr. Das gilt auch dann, wenn es sich bei Ihrem neuen Gerät um das gleiche Modell handelt. Der Bestandsschutz bezieht sich auf die konkrete Anlage, die Sie vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen haben. Der Bestandsschutz ist demnach objektbezogen. Wenn Sie nun die Bestandsanlage aufgrund eines Defekts außer Betrieb nehmen, greift auch kein Bestandsschutz mehr.
Mit der Inbetriebnahme einer neuen Wärmepumpe fallen Sie dann in den Anwendungsbereich der §14a EnWG-Festlegung.
Was gilt bei einer Modernisierung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?
Grundsätzlich handelt es sich bei einer vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtung um eine Bestandsanlage, für die es Bestandsschutz gibt. Werden bauliche Änderungen an der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (beispielsweise an einem Stromspeicher) vorgenommen, dann ist entscheidend, ob die Bestandsanlage durch die Änderung als Neuanlage zu bewerten ist.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ist darauf abzustellen, ob die bauliche Änderung zu einer wesentlichen Änderung führt. In diesem Fall handelt es sich bei der steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht mehr um die ursprüngliche Anlage und der Bestandsschutz entfällt. Dies bedeutet, dass für die entsprechende steuerbare Verbrauchseinrichtung nunmehr die Regelungen der § 14a-Festlegung Anwendung finden.
Nach Auffassung der Beschlusskammer liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn
der Zweck der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wesentlich geändert wird, insbesondere wenn die Leistungsmerkmale durch eine Modernisierungsmaßnahme stark verändert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Speicher nach dem Umbau eine wesentlich stärkere Leistung erbringt oder eine deutlich erhöhte Kapazität erhält,
die veränderte steuerbare Verbrauchseinrichtung durch die Maßnahme als etwas anderes und nicht mehr als die ursprüngliche Bestandsanlage anzusehen ist,
es sich bei dem Austausch nicht nur um eine unwesentliche, verschleißbedingte Reparaturmaßnahme handelt, die als eng begrenzte kleinere Modifizierung anzusehen ist.
Diese Grundsätze sind darauf zurückzuführen, dass eine Ungleichbehandlung eintreten würde, wenn steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, unter die § 14a-Festlegung fallen, während hingegen solche steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die zwar vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, aber durch ihre wesentliche Änderung faktisch einer Neuanlage gleichkommen, weiterhin Bestandsschutz genießen würden. Der Bestandsschutz bezieht sich auf die ursprüngliche Anlage in ihrer ursprünglichen Form. Bei einer Wesensänderung ist die veränderte steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht mehr mit der Ursprünglichen identisch. Dadurch besteht kein Grund mehr, einer veränderten steuerbaren Verbrauchseinrichtung weiterhin Bestandsschutz zu gewähren.
Wichtig: Die Vorgaben des Marktstammdatenregisters gelten unabhängig davon.
Muss ich meinen Lieferanten über die reduzierten Netzentgelte in Kenntnis setzen?
Nein, das übernehmen wir im Rahmen der sogenannten Marktkommunikation. Stimmen Sie sich aber gerne mit Ihrem Lieferanten über die Auszahlung der reduzierten Netznutzungsentgelte ab.
Was muss ich tun, wenn EWE NETZ nicht mein Messstellenbetreiber ist?
Für die Fernsteuerbarkeit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung benötigen Sie ein intelligentes Messsytem und eine Steuerbox. Bitte beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der Geräte.