Grundsätzlich handelt es sich bei einer vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtung um eine Bestandsanlage, für die es Bestandsschutz gibt. Werden bauliche Änderungen an der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (beispielsweise an einem Stromspeicher) vorgenommen, dann ist entscheidend, ob die Bestandsanlage durch die Änderung als Neuanlage zu bewerten ist.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ist darauf abzustellen, ob die bauliche Änderung zu einer wesentlichen Änderung führt. In diesem Fall handelt es sich bei der steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht mehr um die ursprüngliche Anlage und der Bestandsschutz entfällt. Dies bedeutet, dass für die entsprechende steuerbare Verbrauchseinrichtung nunmehr die Regelungen der § 14a-Festlegung Anwendung finden.
Nach Auffassung der Beschlusskammer liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn
der Zweck der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wesentlich geändert wird, insbesondere wenn die Leistungsmerkmale durch eine Modernisierungsmaßnahme stark verändert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Speicher nach dem Umbau eine wesentlich stärkere Leistung erbringt oder eine deutlich erhöhte Kapazität erhält,
die veränderte steuerbare Verbrauchseinrichtung durch die Maßnahme als etwas anderes und nicht mehr als die ursprüngliche Bestandsanlage anzusehen ist,
es sich bei dem Austausch nicht nur um eine unwesentliche, verschleißbedingte Reparaturmaßnahme handelt, die als eng begrenzte kleinere Modifizierung anzusehen ist.
Diese Grundsätze sind darauf zurückzuführen, dass eine Ungleichbehandlung eintreten würde, wenn steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, unter die § 14a-Festlegung fallen, während hingegen solche steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die zwar vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, aber durch ihre wesentliche Änderung faktisch einer Neuanlage gleichkommen, weiterhin Bestandsschutz genießen würden. Der Bestandsschutz bezieht sich auf die ursprüngliche Anlage in ihrer ursprünglichen Form. Bei einer Wesensänderung ist die veränderte steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht mehr mit der Ursprünglichen identisch. Dadurch besteht kein Grund mehr, einer veränderten steuerbaren Verbrauchseinrichtung weiterhin Bestandsschutz zu gewähren.
Wichtig: Die Vorgaben des Marktstammdatenregisters gelten unabhängig davon.